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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Merkel Jagd- und Sportwaffen GmbH

I. Allgemeines
Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten verbindlich und ausschließlich für alle Vertragsverhältnisse der Merkel Jagd- und Sportwaffen GmbH (im Folgenden auch kurz „Merkel“) gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB und sonstigen Personen gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie werden durch Auftragserteilung bzw. –bestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware anerkannt und gelten auch für alle zukünftigen Verträge. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennt Merkel nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Merkel in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Abnehmers vorbehaltlos den Vertragsschluss vornimmt oder die Lieferung an den Abnehmer vorbehaltlos ausführt.

Sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragsparteien.

Angebote von Merkel sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Aufträge des Abnehmers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung durch Merkel. Die Vertreter von Merkel haben keine Abschlussvollmacht. Die von den Vertretern von Merkel ausgehändigten Auftragsdurchschriften gelten jedoch als Bestätigung, wenn Merkel diesen nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht oder eine abweichende Auftragsbestätigung übersendet. Ist ein Auftrag, eine Bestätigung oder eine Bestellung des Abnehmers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, kann Merkel dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

Die Weitergabe von als „vertraulich“ o. ä. bezeichneten Informationen an Dritte durch den Abnehmer bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Merkel.

Merkel ist gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit den Abnehmern zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu speichern, zu verarbeiten und zum eigenen Gebrauch zu übermitteln.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

II. Lieferung/Gefahrübergang
Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung existiert, ist Lieferung „ex works“ gem. INCOTERMS 2000 vereinbart. Das Transportrisiko (Verlust bzw. Beschädigung) kann auf Verlangen des Abnehmers durch Merkel versichert werden. Die Kosten hierfür trägt der Abnehmer. Der Beginn der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der Schriftform und der Selbstbelieferung. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Merkel setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Abnehmers, insbesondere die Leistung einer vereinbarten Anzahlung voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt Merkel vorbehalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Teillieferungen sind zulässig.

Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. Im Übrigen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Abnehmer über, sobald die Kaufsache das Werk oder Lager von Merkel verlässt. Für Schäden an den Liefergegenständen, die durch Mitarbeiter der Merkel im Zusammenhang mit der Anlieferung und Einrichtung verursacht werden, haftet Merkel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiter oder wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt wurde. Die Haftung ist im Übrigen begrenzt auf die Deckungssumme der von Merkel abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Zum Abschluss bestimmter Versicherungen oder einer bestimmten Versicherungssumme ist Merkel nicht verpflichtet. Merkel kann sich durch Abtretung der Deckungsansprüche gegen die Haftpflichtversicherer an den Geschädigten befreien. Sollten die Haftpflichtversicherer ihre Einstandspflicht ablehnen, bleibt die Eigenhaftung von Merkel unberührt.

Geringfügige Änderungen der Produkte von Merkel bleiben vorbehalten. Geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Gewicht, Maße und Design können nicht beanstandet werden. Diese Vereinbarung gilt insbesondere bei Nachlieferungen.

Merkel haftet aus Verzug für sämtliche Schäden einschließlich sämtlicher Folgeschäden des Abnehmers nur dann, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist, sofern als Folge eines von Merkel zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Lieferverzugs der Abnehmer nachweislich berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist oder sofern der Lieferverzug auf einer von Merkel zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer schuldhaften Kardinalpflichtverletzung beruht. Im Übrigen haftet Merkel nicht, insbesondere nicht für Folgeschäden jeglicher Art. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Merkel zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dabei handelt es sich im Regelfall für jede vollendete Woche Verzug um eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes.

Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Merkel die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Brand, Diebstahl, Blitzschlag, Sturmschäden und vergleichbare Fälle höherer Gewalt, auch wenn sie bei Lieferanten oder bei deren Unterlieferanten eintreten, hat Merkel auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Merkel ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Abnehmer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Merkel von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Merkel berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben Merkel vorbehalten.

III. Preise/Zahlungsbedingungen/Vertragsbeendigung
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben in € und die Preise gelten „ex works“ i.S. der INCOTERMS 2000, einschließlich Verpackung und unversichert.

Auf Verlangen von Merkel sind bei Verträgen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Abschluss derselben beinhalten, Verhandlungen über Preisanpassungen zu führen, wenn die Preise für das benötigte Material oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses steigen.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Rechnungserteilung erfolgt bei Versandbereitschaft. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere die Rechte von Merkel, Verzugszinsen zu fordern und vom Vertrag zurückzutreten.

Die Zahlung gilt als geleistet, wenn sie dem Konto der Merkel gutgeschrieben wurde.

Bankspesen, die nicht im Lande der Merkel anfallen sowie alle Akkreditivspesen, auch wenn sie im Land der Merkel anfallen, trägt, sofern nicht anders vereinbart, der Abnehmer. Kursdifferenzen bei Zahlungen in Fremdwährung gehen zu Lasten des Abnehmers.

Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Bei Annahme von Wechseln werden diese für Rechnung des Einsenders bestmöglich verwertet. Die von Merkel bar vorgelegten Diskontspesen sind sofort nach Aufgabe in bar zu ersetzen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Abnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Merkel schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist der Abnehmer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Merkel kann Sukzessivlieferverträge wie Ratenlieferungsverträge und Bezugsverträge jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Abnehmer eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen hat, die nicht wieder gutzumachen ist oder welche eine dauerhafte Vertragsverletzung bedeutet, oder die zwar wieder gutzumachen ist, jedoch nicht innerhalb einer angemessenen Zeit wieder gut gemacht worden ist, oder wenn über das Vermögen des Abnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine solche Eröffnung nachweislich droht, oder wenn der Abnehmer aufgelöst ist. Sämtliche noch ausstehende Forderungen von Merkel gegen den Abnehmer werden dann sofort fällig, etwaige Stundungsabreden verlieren ihre Gültigkeit.

IV. Gewährleistung/Haftung
Beanstandungen wegen mengenmäßiger Abweichungen der Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel der Ware sind bis spätestens 7 Tage nach Übergabe schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Beanstandung gilt die Lieferung als genehmigt. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Abnehmer zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Abnehmer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Auskünfte und Beratungen durch Mitarbeiter oder Beauftragte von Merkel erfolgen nach bestem Wissen und Können, jedoch freibleibend und unverbindlich.

Merkel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Abnehmer Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadenersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Merkel beruhen, wenn Merkel schuldhaft eine Kardinalpflicht verletzt hat, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit Merkel Garantien übernommen hat. Der Schadenersatz für die Verletzung einer Kardinalpflicht ist auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung der Merkel ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet Merkel insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Abnehmers.

Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser nachweislich an der Erfüllung des Vertrages hat.

Soweit die Haftung von Merkel ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes bleiben unberührt.

Ein Anspruch aus Gewährleistung besteht insbesondere nicht bei Nichtbeachtung der Anwendungs- oder Gebrauchsanweisungen, die der Lieferung beigefügt sind, es sei denn, diese sind im wesentlichen Punkt unrichtig, bei unsachgemäßer Auslegung, Beanspruchung oder Behandlung durch den Abnehmer oder Dritte, bei fehlerhafter Instandsetzung durch den Abnehmer oder durch Dritte, wenn Eingriffe oder Veränderungen von einer durch die Merkel nicht autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt wurden oder die Waffe durch eigene Reparaturversuche Schaden genommen hat, bei Lieferung von gebrauchten Waren.

Rückgriffsansprüche des Abnehmers gegen Merkel gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Abnehmer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Wird der Abnehmer wegen eines Mangels in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, Merkel hierüber unverzüglich zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Merkel behält sich das Recht vor, die von Dritten gegenüber dem Abnehmer geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Dritten als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Abnehmers.

V. Eigentumsvorbehalt
Merkel behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware sowie an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bis zum Eingang aller Zahlungen aus sämtlichen gegenwärtigen und vorangegangenen Lieferungen vor. Die Ware darf nicht verpfändet oder als Sicherheit übereignet werden, solange der Eigentumsübergang noch nicht vollzogen ist. Bis dahin ist der Abnehmer verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter vor dem vollständigen Eigentumsübergang hat der Abnehmer Merkel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Merkel die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage wegen unrechtmäßiger Pfändung oder sonstiger Eingriffe zu erstatten, haftet der Abnehmer für den entstandenen Ausfall.

Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; der Abnehmer tritt Merkel jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Abnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Merkel, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Merkel verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann Merkel verlangen, dass der Abnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Kunden die Abtretung mitteilt.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, ist Merkel auf Verlangen des Abnehmers zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Merkel auch berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt durch Merkel. Merkel ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Abnehmers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

Wird die Ware mit anderen, Merkel nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt Merkel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Erfolgt die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Abnehmer Merkel anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für Merkel verwahrt.

VI. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl
Suhl ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen. Sofern der Abnehmer Kaufmann ist, ist Suhl ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Merkel ist aber berechtigt, den Abnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Die Beziehungen zwischen Merkel und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf und die Vergabe von Leistungen, insbesondere Werkleistungen der Merkel Jagd- und Sportwaffen GmbH

1.0 Vertragsabschluss
1.1 Wir bestellen bzw. vergeben Leistungen, insbesondere Werkleistungen ausschließlich auf der Grundlage unserer Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, dass wir der Lieferung/Leistung zu Ihren Lieferbedingungen zustimmen.
1.2 Wir sind an unseren Auftrag 10 Arbeitstage nach Zugang bei Ihnen gebunden, soweit sich aus der Bestellung/dem Auftrag nicht etwas anderes ergibt. Danach können wir unsere Bestellung /unseren Auftrag widerrufen, auch wenn der Widerruf erst nach Ablauf dieser Frist bei Ihnen eingeht.
1.3 Sie haben auf Aufforderung den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Auftragsbestätigung muss alle Einzelheiten des Auftrages wiedergeben. Abweichungen von unseren Aufträgen gelten nur als genehmigt, wenn sie wiederum durch uns schriftlich bestätigt werden.
1.4 Sie verpflichten sich mit der Annahme dieses Auftrages, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche amtliche Bestätigungen (Auskunftsblätter) beizubringen. Weiterhin verpflichten Sie sich, uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.
1.5 Alle Vereinbarungen, die zwischen Ihnen und uns zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag vollständig schriftlich niederzulegen. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Nebenabreden und Änderungen des Vertrages anerkennen wir nur, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.
1.6 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 I BGB.
1.7 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit Ihnen.
1.8 Vergütungen für Besuche, Ausarbeitung von Projekten, Angeboten oder ähnliche Vorgänge werden von uns nicht vergütet.
1.9 Soweit für Sie zumutbar, können wir Änderungen des Vertragsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen. Dabei sind etwaige Mehr- oder Minderkosten und Auswirkungen auf den vereinbarten Liefertermin/Fertigstellungstermin angemessen zu berücksichtigen.
1.10 Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen. Das Eigentum an der Ware geht im Falle der Vorauszahlung bereits mit der vollständigen Vorauszahlung auf uns über. Die Ware ist von Ihnen gegenüber Dritten als unser Eigentum zu kennzeichnen. Ihre Verpflichtung zur Gefahrtragung bleibt davon unberührt.

2.0 Preise, Versand, Verpackung
2.1 Die in der Bestellung/Auftragserteilung ausgewiesenen Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, sowie für Zoll und Zollformalitäten sind in diesen Preisen enthalten. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten Ihre derzeitigen Listenpreise mit den handelsüblichen Abzügen.
2.2 Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben unsere Bestellnummer zu  enthalten.
2.3 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Zuviel- oder Zuwenig- Lieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig. Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr.
2.4 Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern keine besondere Vereinbarung hierzu getroffen wurde. Die Verpackung hat so zu erfolgen, dass Transportschäden vermieden werden. Es kommen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz, und diese sind nur in dem Umfang zu verwenden, wie dies für die Vermeidung von Transportschäden notwendig ist.

3.0 Rechnungserteilung und Zahlung
3.1 Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung/Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
3.2 Die Zahlung erfolgt gemäß den auf unseren Bestellungen angegebenen Zahlungsbedingungen, mangels einer solchen Angabe auf dem handelsüblichen Wege am 15. des der Lieferung/Leistung und Eingang der Rechnung folgenden Monats, unter Abzug des mit Ihnen vereinbarten Skontosatzes.
3.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen oder Bestätigungen über Warenausgangskontrollen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung/Leistung und sind zusammen mit der Lieferung/Leistung oder der Rechnung an uns zu übersenden.
3.4 Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte bestehen im gesetzlichen Umfang.

4.0 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

4.1 Die vereinbarten Liefertermine/Fertigstellungstermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins/Fertigstellungstermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
4.2 Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
4.3 Sie sind uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet.
4.4 Wenn der vereinbarte Liefertermin/Fertigstellungstermin aus einem von Ihnen zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.
4.6 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Ihre Kosten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr.
Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

5.0  Garantie, Gewährleistungen
5.1 Sie garantieren und sichern zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so müssen Sie hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Ihre Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
5.2 Sie haften für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
5.3 Wir werden Ihnen offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns. Eine Untersuchungspflicht im Hinblick auf verdeckte Mängel entfällt für uns.
5.4 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir befugt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Nacherfüllung von unserem Lieferanten/Auftragnehmern zu verlangen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Unser Recht, Schadenersatz zu verlangen, insbesondere Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Dieselben Rechte stehen uns zu, wenn garantierte Beschaffenheiten fehlen oder garantierte Daten und Werte nicht erreicht wurden.
5.5 Kommen Sie Ihrer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr – unbeschadet Ihrer Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht- ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Gewährleistungsverpflichtung berührt wird. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten.
Im Falle des Rücktritts sind auch die Vertragskosten zu ersetzen.
Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
5.6 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit nicht ausdrücklich durch Individualvereinbarung etwas anderes vereinbart wurde.
Sie beginnen mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
Bei Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen und Werkleistungen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird.
Der Ablauf der Gewährleistungsfrist wird durch eine rechtzeitige Mangelanzeige vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gegenüber dem Lieferanten für den jeweils gerügten Mangel gehemmt. Die Hemmung endet drei Monate nachdem der Lieferant seine Einstandspflicht für den gerügten Mangel endgültig schriftlich abgelehnt hat.

Für Ersatzteile gelten ebenfalls die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit nicht ausdrücklich durch Individualvereinbarung etwas anderes vereinbart wurde.

5.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt – über die gesetzliche Hemmung hinaus – die Gewährleistungszeit neu.

5.8 Soweit Sie für einen Produktschaden verantwortlich sind, haben Sie uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in Ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und Sie im Außenverhältnis selbst haften. Sie sind in diesem Rahmen auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Über eine solche werden wir Sie, soweit möglich und zumutbar, zuvor unterrichten und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Sie werden die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind.
Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.
Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

6.0 Schutzrechte
6.1 Sie garantieren und sichern zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände oder Leistungen Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Sie stellen uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen  auf erstes Anfordern frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

7.0 Nutzung unserer Werkzeuge
7.1 Sämtliche Werkzeuge, die Sie von uns nutzen, bleiben ausdrücklich unser Eigentum.
Sie verpflichten sich, diese Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Produkte zu verwenden, sowie die Werkzeuge ausreichend zu versichern, gehörig zu warten und die notwendigen Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Ferner haben Sie uns über alles zu informieren, was die Werkzeuge anbelangt, insbesondere über Verschlechterungen des Zustandes und Pfändungsmaßnahmen Dritter. Hierdurch entstehende Kosten sind von Ihnen zu erstatten.

8.0 Geheimhaltungspflicht
8.1 Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen technischer und nicht-technischer Art, die bei den aktuellen oder künftigen Besprechung(en) oder im Rahmen der bestehenden oder zukünftigen Zusammenarbeit zur Kenntnis gebracht werden, streng vertraulich zu behandeln.
8.2 Die im Laufe der Gespräche und Vertragsabwicklung erlangten Informationen, Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und Teile werden von beiden Seiten wie eigene Betriebsgeheimnisse behandelt und ohne vorherige Vereinbarung weder an Dritte weitergegeben, noch für eigene gewerbliche Zwecke oder andere Auftraggeber benutzt.
Soweit Informationen und Unterlagen innerhalb der Firmen bzw. Firmenverbände weitergegeben werden müssen, werden entsprechende Vorkehrungen getroffen.
Vorlieferanten und Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten.
8.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt für solche Informationen, für die Sie nachweisen, dass sie
- Ihnen vor dem Zeitpunkt der Information bekannt waren,
- Ihnen vor oder nach dem Zeitpunkt der Information von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind,
- der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt der Information bekannt oder allgemein zugänglich waren,
- der Öffentlichkeit nach dem Zeitpunkt der Information bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der Besprechungsteilnehmer, der die Information erhalten hat, hierfür verantwortlich ist.

9.0 Schlussbestimmungen
9.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
9.2 Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben.
9.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtungen die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile Suhl. Soweit der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nicht in Betracht kommt, wird Suhl als Gerichtsstand vereinbart. Wir dürfen den Lieferanten/Auftragnehmer wahlweise an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
9.4 Für alle zwischen uns geschlossenen Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit gesetzlich zulässig, wird die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.

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