Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Qualitätssicherungsbedingungen (QSB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Liefer- und Leistungsbedingungen

2. Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Liefer- und Leistungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Merkel Jagd- und Sportwaffen GmbH (nachfolgend Merkel)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Merkel erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Die allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner (nachfolgend Kunde) von Merkel Unternehmer iSd § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Diese allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Merkel ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Merkel in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden Merkel gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote von Merkel sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Merkel dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlässt, an denen sich Merkel Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Die Weitergabe von als „vertraulich“ o. ä. bezeichneten Informationen an Dritte durch den Kunden bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Merkel.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Merkel ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach seinem Zugang bei Merkel schriftlich durch Übersendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Nimmt Merkel Änderungen an dem Vertragsangebot des Kunden im handelsüblichen Maße vor, stellt dies keine Abweichung von der Beauftragung dar und gilt als vom Kunden genehmigt. Die Abweichung gilt nicht als vom Kunden genehmigt, wenn dieser unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich gegenüber Merkel widerspricht.

§ 3 Lieferfrist

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Merkel bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf dem Kunden am Lieferort zur Verfügung gestellt ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung jeweils vollständig hergestellte Stücke der Gesamtlieferung umfasst, sie innerhalb der Lieferfrist erfolgt und für den Kunden zumutbar ist.

(2) Sofern Merkel verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Merkel nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Merkel den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Merkel berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Merkel unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von Merkel, wenn Merkel ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Merkel noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder Merkel im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(3) Die Rechte des Kunden gemäß § 9 dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von Merkel insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Merkel EXW („ex works“/„ab Werk“), Schützenstraße 26, Suhl, Deutschland, Incoterms 2010.

(2) Soweit eine Abnahme iSd § 640 BGB vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme iSd § 640 BGB steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Merkel aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Merkel berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Merkel eine pauschale Entschädigung iHv 0,5% des Nettopreises pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist.

Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Merkel (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Merkel überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und EXW („ex works“/„ab Werk“) i.S.d. Incoterms 2010.

(2) Auf Verlangen von Merkel sind bei Verträgen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Abschluss derselben beinhalten, Verhandlungen über Preisanpassungen zu führen, wenn die Preise für das benötigte Material oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses steigen.

(3) Bankspesen, die nicht im Lande der Merkel anfallen sowie alle Akkreditivspesen, auch wenn sie im Land der Merkel anfallen, trägt, sofern nicht anders vereinbart, der Kunde. Kursdifferenzen bei Zahlungen in Fremdwährung gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Verpackungen, mit der Ausnahme von Transportverpackungen, nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt Merkel nicht zurück.

(5) Der Kaufpreis ist sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne jeden Abzug zu zahlen.

(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei Merkel. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Merkel behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Merkel auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(7) Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung und nur auf Grund besonderer Vereinbarung, erfüllungshalber und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen. Diskontspesen trägt der Kunde.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

(1) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit Merkel abzutreten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Merkel aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Merkel das Eigentum an den verkauften Waren sowie an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Merkel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Merkel gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Merkel berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Merkel diese Rechte nur geltend machen, wenn Merkel dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Merkel entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Merkel als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Merkel Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Merkel gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Merkel ab. Merkel nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Merkel ermächtigt. Merkel verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Merkel gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Merkel verlangen, dass der Kunde Merkel die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Merkel um mehr als 10%, wird Merkel auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Merkels Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

(2) Geringfügige und technisch nicht vermeidbare Qualitäts-, Farb-, Gewichts-, Maß- und Designtoleranzen gelten, soweit es sich um handelsübliche Abweichungen handelt, nicht als Mangel.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Merkel hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Merkel für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann Merkel ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf Merkel über.

(5) Merkel ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Kunde hat Merkel die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Merkel die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Merkel ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Merkel, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Merkel die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(9) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, haftet Merkel bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet Merkel – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Merkel nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Merkel jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge eines Mangels der von Merkel erbrachten Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(3) Die sich aus vorstehendem Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Merkel einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Merkel die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Höhere Gewalt

(1) Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, benachrichtigt der betroffene Vertragspartner den anderen unverzüglich nach Kenntnis schriftlich von dem Vorfall. Der betroffene Vertragspartner hat die dadurch bedingte Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten.

(2) Als höhere Gewalt im Sinne dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die außerhalb des Einflussvermögens der Vertragspartner liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragspartner nicht verhindert werden können. Hierzu zählen insbesondere Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Terroranschläge, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifun, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch, Blitzschlag, allgemeiner Werkstoffmangel, schwere Transportunfälle und Neufertigung wichtiger Anlageteile aus Gründen, auf die Merkel keinen Einfluss hat, soweit dies die Verzögerung der Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeiten zur Folge hat.

§ 11 Kündigung

Merkel kann Verträge jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine solche Eröffnung nachweislich droht, oder wenn der Kunde aufgelöst ist. Sämtliche noch ausstehende Forderungen von Merkel gegen den Kunden für von Merkel bereits an den Kunden erbrachte Lieferungen bzw. Leistungen werden dann sofort fällig, etwaige Stundungsabreden verlieren ihre Gültigkeit.

§ 12 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Merkel und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 7 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Merkel in Suhl. Merkel ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

§ 14 Einwilligung in Datenweitergabe zur Sen­dungsverfolgung

(1) Um unseren Logistikpartnern zu ermöglichen, Sie per E Mail über den Verlauf Ihrer Warensendung und den zeitlichen Rahmen für die Zustellung Ihres Pakets zu informieren, geben wir Ihre Adressdaten und E‑Mail-Adresse an den jeweiligen Logistikpartner weiter.

(2) Wenn Sie hiermit nicht einverstanden sind, können Sie der Weitergabe dieser Daten an den Logistikpartner widersprechen. Hierzu genügt eine E‑Mail an info@merkel-waffen.de.

§ 15 Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen unwirksam oder nichtig sind, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: Mai 2017

2. Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen von Merkel Jagd- und Sportwaffen GmbH (nachfolgend Merkel)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber Merkel. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer iSd § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).

(3) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Merkel ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Merkel in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer Merkel gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Eine Bestellung von Merkel gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer Merkel zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung von Merkel innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen schriftlich unter Angabe der Bestellnummer von Merkel zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Merkel.

(3) Sämtliche Korrespondenz zwischen dem Verkäufer und Merkel hat die Bestellnummer von Merkel zu enthalten.

(4) Der Verkäufer verpflichtet sich mit der Annahme der Bestellung, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche amtliche Bestätigungen (Auskunftsblätter) beizubringen. Weiterhin verpflichtet sich der Verkäufer, Merkel den Schaden zu ersetzen, der Merkel dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.

Der Verkäufer verpflichtet sich, Umweltvorschriften hinsichtlich der Lieferung bzw. Leistung einzuhalten.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von Merkel in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben ist, werden Merkel und der Verkäufer diese gesondert vereinbaren. Der Verkäufer ist verpflichtet, Merkel unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen und voraussichtlicher Dauer in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Merkel – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Verkäufer in Verzug, kann Merkel – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Merkel bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Merkel ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Merkel überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Merkel nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Verkauf vorrätiger Ware).

(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von Merkel in Suhl zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) von Merkel beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Merkel hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen oder Bestätigungen über Warenausgangskontrollen vereinbart sind, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung bzw. Leistung und sind zusammen mit der Lieferung bzw. Leistung oder der Rechnung an Merkel zu übersenden.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Merkel über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn sich Merkel im Annahmeverzug befindet.

(5) Für den Eintritt des Annahmeverzuges von Merkel gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss Merkel seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Merkel (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Merkel in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn Merkel sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf Verlangen von Merkel zurückzunehmen.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung (zweifache Ausfertigung) zur Zahlung fällig. Wenn Merkel Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer Merkel 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

(4) Merkel schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs von Merkel gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich ist.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht Merkel in gesetzlichem Umfang zu. Merkel ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Merkel noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält Merkel sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an Merkel zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags, es sei denn die Information ist dem Verkäufer bereits bekannt, dem Verkäufer von einem Dritten zugänglich gemacht worden, der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Merkel dem Verkäufer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern, wobei Merkel sich an den Kosten in angemessenem Maße beteiligt.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für Merkel vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch Merkel, so dass Merkel als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

(4) Die Übereignung der Ware auf Merkel hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.

(a) Im Falle der Vorauszahlung geht das Eigentum an der Ware jedoch bereits mit der vollständigen Vorauszahlung auf Merkel über. Die Ware ist von dem Verkäufer gegenüber Dritten als das Eigentum von Merkel zu kennzeichnen. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gefahrtragung bleibt davon unberührt.

(b) Nimmt Merkel jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Merkel bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung

(1) Für die Rechte von Merkel bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Merkel die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Merkel – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Merkel, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

Merkel übernimmt nur die von Merkel bestellten Mengen oder Stückzahlen. Zuviel- oder Zuwenig- Lieferungen sind nur nach zuvor mit Merkel getroffenen Absprachen zulässig.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Merkel Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Merkel der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Merkel beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von Merkel unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von Merkel im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

Die Rügepflicht von Merkel für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge von Merkel (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.

(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Merkel bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Merkel jedoch nur, wenn Merkel erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(6) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Merkels Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Merkel gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Merkel den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für Merkel unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Merkel den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen ist Merkel bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Merkel nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 8 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen Merkel neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Merkel ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die Merkel ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor Merkel einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Merkel den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Merkel tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Ansprüche von Merkel aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch Merkel oder einen ihrer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 9 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Merkel insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Merkel durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird Merkel den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. Euro pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 10 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen bzw. Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände oder Leistungen Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

(2) Der Verkäufer stellt Merkel von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei und trägt alle Kosten, die Merkel in diesem Zusammenhang entstehen.

(3) Merkel ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

§ 11 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Merkel geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Merkel wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese allgemeinen Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Merkel und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Merkel in Suhl. Merkel ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

§ 13 Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder nichtig sind, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: Mai 2017

Qualitätssicherungsbedingungen (QSB)

1. Einleitung

Bei der Erstellung von Erzeugnissen der MERKEL/HAENEL kommt neben intern gefertigten Artikeln auch den Produkten der Zulieferer eine starke Bedeutung zu.
Einwandfreie Beschaffenheit und Zuverlässigkeit aller Produkte beeinflussen entscheidend die Qualität der daraus hergestellten Erzeugnisse.
Die Qualität der gelieferten Produkte und die Qualitätsfähigkeit der Lieferanten sind daher maßgebliche Kriterien bei den Kaufentscheidungen der MERKEL/HAENEL.
Qualität erfordert ein zeitgemäßes und wirksames Qualitätsmanagement-System. Für den Fremdbezug von Produkten sind die wesentlichen Elemente in dieser Qualitätssicherungsvereinbarung der MERKEL/HAENEL zusammengefasst. Sie ist die Zusammenfassung der für das QM-System der Lieferanten und in den Einkaufsbedingungen benannten Anforderungen.

Wichtige Merkmale sind dabei:

  • die Übernahme der vollen Verantwortung für die Qualität der gelieferten Produkte durch den Lieferanten
  • der Nachweis eines angemessenen und wirksamen Qualitätssicherungs-Systems des Lieferanten
  • die konsequente Anwendung von Qualitätssicherungs-Methoden bei unseren Lieferpartnern, die es zum Beispiel ermöglichen, regelnd in den Fertigungsprozess
  • einzugreifen sowie frühzeitig Fehlerquellen zu vermeiden und zu beseitigen.

2. Allgemeine Vereinbarung

Die QSB ist Bestandteil und Basis für die Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferanten und den einzelnen Gesellschaften der MERKEL/HAENEL Gruppe.
Die QSB inkl. aller Anlagen ist Gegenstand der vom Lieferanten an MERKEL/HAENEL gelieferten Produkte.
Zur für den LIEFERANTEN verbindlichen Einbeziehung dieser QSB sind alle derzeitigen und zukünftigen Unternehmensgesellschaften berechtigt. Zur Einbeziehung der QSB bei Abschluss einer individuellen Vereinbarung durch eine Gesellschaft ist die Überlassung der QSB an den LIEFERANTEN nicht erforderlich. Dem LIEFERANTEN gelten die Bedingungen als bekannt.

3. Qualitätsmanagement-System

Dem LIEFERANT wird empfohlen – aufbauend auf der Internationalen Norm DIN EN ISO 9000 ff. ein Qualitätsmanagement-System einzuführen und zu unterhalten. Der Nachweis ist durch Vorlage eines gültigen Zertifikats zu erbringen. Eine Null-Fehler-Zielsetzung und die kontinuierliche Verbesserung der LIEFERANTEN Leistungen werden vorausgesetzt. Sofern kein nachweislich geführtes Qualitäts-management-System unterhalten wird, behält sich MERKEL/HAENEL vor, Prozesse und Abläufe beim Lieferanten, gemäß MERKEL/HAENEL Standards zu auditieren.

3.1 Qualitätsmanagement-System der Unterlieferanten

Für die Qualität der beim Unterlieferanten bezogenen Materialien ist der LIEFERANT verantwortlich.

4. Umweltmanagement-System

Dem LIEFERANT wird empfohlen ein Umweltmanagement-System zu unterhalten. Der Nachweis eines zertifizierten Umweltmanagement-System ist durch Vorlage des gültigen Zertifikats zu erbringen. Der LIEFERANT ist grundsätzlich verpflichtet geltende gesetzlichen Regelungen bzgl. Umweltbelangen einzuhalten.

5. Vereinbarungen zum Produktlebenslauf

5.1 Entwicklung, Planung, Freigabe

Wenn der Auftrag an den LIEFERANTEN Entwicklungsaufgaben einschließt, werden die Anforderungen durch die Vertragspartner schriftlich festgelegt. Dies betrifft u. a. die Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen. Im Zuge der Vertragsprüfung wird der LIEFERANT alle von MERKEL/HAENEL erhaltenen technischen Unterlagen wie Spezifikationen, Zeichnungen, Stücklisten, CAD-Daten, etc. nach Erhalt auf Realisierbarkeit prüfen. Dabei erkannte Mängel und Risiken sowie Verbesserungsmöglichkeiten teilt der LIEFERANT MERKEL/HAENEL unverzüglich mit.
Für Prototypen und Vorserienteile stimmt der LIEFERANT mit MERKEL/HAENEL die Herstellungsund Prüfbedingungen ab und dokumentiert diese. Ziel ist es, die Prototypen und Vorserienteile unter seriennahen Bedingungen herzustellen.
Der LIEFERANT legt vor Aufnahme der Serienfertigung unter Serienbedingungen hergestellte Erstmuster des Produktes in vereinbartem Umfang termingerecht vor. Die Serienfertigung darf erst nach Freigabe durch MERKEL/HAENEL mittels Erstmusterprüfbericht (EMPB) aufgenommen werden.

5.2 Serienfertigung, Kennzeichnung von Produkten, Rückverfolgbarkeit

Bei Prozessstörungen und Qualitätsabweichungen analysiert der LIEFERANT die Ursachen, leitet Verbesserungsmaßnahmen ein und überprüft ihre Wirksamkeit.
Kann der LIEFERANT im Ausnahmefall keine spezifikationsgemäßen Produkte liefern, muss er sich vor Lieferung eine Sonderfreigabe von MERKEL/HAENEL einholen.
Hinweise und Anregungen von MERKEL/HAENEL im Hinblick auf eine Verbesserung von Qualität der Produkte durch Änderungen in Fertigung und Qualitätssicherung wird der LIEFERANT im Rahmen seiner Möglichkeiten in eigener Verantwortung berücksichtigen.
Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Kennzeichnung von Produkten, Teilen und deren Verpackung entsprechend den mit MERKEL/HAENEL getroffenen Vereinbarungen vorzunehmen. Er muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Produkte auch während des Transportes, danach und auch während der Lagerung lesbar ist.
Der LIEFERANT verpflichtet sich zudem, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte sicherzustellen. Wird ein Fehler festgestellt, müssen die Nachverfolgbarkeit und die Eingrenzung der schadhaften Teile/Produkte/Chargen etc. gewährleistet sein.
Soweit MERKEL/HAENEL dem LIEFERANTEN Fertigungs- und Prüfmittel, insbesondere Mittel und Einrichtungen im Rahmen des Bezuges von Lieferungen zur Verfügung stellt, sind diese als Eigentum von MERKEL/HAENEL zu kennzeichnen und nach Auslauf des Produktes zurück zu geben. Der LIEFERANT verantwortet die Unversehrtheit sowie die ordnungsgemäße Funktion und veranlasst Wartung und Instandsetzung.

5.3 Anlieferungen, Wareneingangsprüfung

Der LIEFERANT liefert die Produkte in geeigneten, und soweit vereinbart, ausschließlich in von MERKEL/HAENEL freigegebenen Transportmitteln an, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen) zu vermeiden.
Die Wareneingangskontrolle bei MERKEL/HAENEL beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Produkte mindestens anhand der Lieferpapiere. Der LIEFERANT ist verpflichtet, sein Qualitätsmanagement-System und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung auszurichten.
Vor dem Hintergrund der beim LIEFERANTEN unterhaltenen prozessgesteuerten Qualitätssicherungen, verzichtet der LIEFERANT insoweit auf weitergehende gesetzliche Anforderungen an die Wareneingangskontrolle.
Offenkundige Mängel der Lieferung hat MERKEL/HAENEL spätestens 14 Tage nach Ablauf der in § 377 HGB geregelten Rügefrist dem LIEFERANTEN anzuzeigen. Insoweit verzichtet der LIEFERANT auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Waren, bei denen Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt werden, kann die Mängelrüge noch innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels erfolgen.
Die vor der Feststellung des Mangels eventuell geleisteten Zahlungen stellen keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln und vorschriftsmäßig geliefert wurde.

5.4 Beanstandungen, Maßnahmen

Der LIEFERANT ist grundsätzlich zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet und haftet auch für verdeckte Mängel.
In Kenntnis der von MERKEL/HAENEL vorgesehenen Verwendung für das Produkt, gewährleistet der LIEFERANT, dass die von ihm gelieferten Produkte den Leistungsmerkmalen, Zeichnungen, Werksnormen etc. entsprechen, die geforderte Qualität und Beschaffenheit in Material und Ausführung besitzen, sowie für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.
Werden von MERKEL/HAENEL Mängel festgestellt, werden diese schriftlich dem LIEFERANTEN angezeigt. Der LIEFERANT wird dann unverzüglich eine Fehleranalyse durchführen, bei der ihn MERKEL/HAENEL im Rahmen der Möglichkeiten unterstützt.
Der LIEFERANT erhält beanstandete Produkte im vereinbarten Umfang zurück. Er verpflichtet sich, jede Abweichung zu analysieren und kurzfristig MERKEL/HAENEL die Ursache der Abweichung, eingeleitete Fehlerabstell- und Vorbeugemaßnahmen sowie deren Wirksamkeit mitzuteilen.
Drohen durch Anlieferung von fehlerhaften Produkten, Fertigungsstillstände bei MERKEL/HAENEL, muss der Lieferant in Abstimmung mit MERKEL/HAENEL durch geeignete Sofortmaßnahmen für Abhilfe sorgen (Ersatzlieferungen, Sortier-, Nacharbeit, Sonderschichten, Eiltransport, usw.). MERKEL/HAENEL behält sich vor, bei Qualitätsbeanstandungen alle hiermit verbundenen Kosten (wie z.B. für Prüfung, Sortierung) in Rechnung zu stellen.

6. Audit

Der LIEFERANT gestattet MERKEL/HAENEL und ggf. deren Auftraggeber, durch Audits festzustellen, ob seine Qualitätssicherungsmaßnahmen die Forderungen von MERKEL/HAENEL erfüllen. Nach vorheriger Ankündigung kann ein Audit als System-, Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden. Der LIEFERANT gewährt MERKEL/HAENEL und ggf. deren Auftraggeber Zutritt zu allen Betriebsstätten, Prüfstellen, Lagern und angrenzenden Bereichen sowie Einsicht in qualitätsrelevante Dokumente. Dabei werden notwendige und angemessene Einschränkungen des LIEFERANTEN zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse akzeptiert.
MERKEL/HAENEL teilt dem LIEFERANTEN das Ergebnis dieser Audits mit. Sind aus Sicht von MERKEL/HAENEL Maßnahmen erforderlich, verpflichtet sich dieser, unverzüglich einen Maßnahmenplan zu erstellen, diesen fristgerecht umzusetzen und MERKEL/HAENEL hierüber zu unterrichten.

7. Information und technische Dokumentation

Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z. B. Qualitätsmerkmale, Termine und Liefermengen nicht eingehalten werden können, informiert der LIEFERANT MERKEL/HAENEL hierüber unverzüglich. Der LIEFERANT wird MERKEL/HAENEL auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen.
Im Interesse einer schnellen Lösung legt der LIEFERANT alle benötigten Daten und Fakten offen.
Offene Fragen zur technischen bzw. organisatorischen Realisierbarkeit sind in
Abstimmungsgesprächen zwischen LIEFERANT und MERKEL/HAENEL zu klären.

Der LIEFERANT verpflichtet sich vor:

  • Änderungen von Fertigungsverfahren, -abläufen und -materialien (auch bei Unterlieferanten)
  • Wechsel des Unterlieferanten
    Änderungen von Prüfverfahren/ -einrichtungen
  • Verlagerung von Fertigungsstandorten
  • Verlagerung von Fertigungseinrichtungen am Standort
  • Werkzeugänderungen

die Zustimmung von MERKEL/HAENEL einzuholen und die in diesem Zusammenhang vereinbarte Qualität zu erbringen. Sämtliche Änderungen am Produkt und am Herstellverfahren werden vom LIEFERANTEN dokumentiert und MERKEL/HAENEL auf Verlangen ausgehändigt.
Der LIEFERANT ist verpflichtet, alle Dokumente, die das Produkt betreffen, mindestens 10 Jahre nach der letzten Auslieferung an MERKEL/HAENEL zu archivieren.

8. Laufzeit

Diese QSB besitzt Gültigkeit im Rahmen der laufenden Bestellungen.

9. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser QSB bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; in diesem Fall werden die Partner eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts, Gerichtsstand ist Jena.